In Australien können Anwälte nur vor Gerichten desjenigen Bundesstaates auftreten, in dem sie zugelassen sind. Sie bedienen sich beim Tätigwerden in anderen Bundesstaaten sog. Agenten. Innerhalb des jeweiligen Staates sind Anwälte bei allen Gerichten zugelassen. Die Tätigkeit an Bundesgerichten erfordert eine besondere Zulassung.
In Australien besteht für natürliche Personen grundsätzlich kein Anwaltszwang. Dennoch treten in der Praxis vor den höheren Gerichten nur Anwälte auf. Sie sollten bei allen Gerichtsverfahren hinzugezogen werden.
Anwaltshonorare werden allgemein nach Stundensätzen abgerechnet, Erfolgshonorare sind unzulässig. Über die Höhe der Anwaltskosten, die sich nach einer Gebührentabelle richten und/oder an Stundensätzen orientieren können, sollte vor Beauftragung des Rechtsanwalts eine Vereinbarung getroffen werden. Je nach Streitwert können Stundensätze von A$ 200,- bis A$ 450,- und mehr berechnet werden. Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist nicht zulässig.
Im Falle des Obsiegens können die eigenen Anwaltskosten teilweise oder ganz gemäß Vereinbarung oder Gerichtsbeschluß von der Gegenpartei übernommen werden.
Da Gerichtskosten, abgesehen von geringfügigen Gebühren, grundsätzlich nicht anfallen, wird Prozeßkostenhilfe nicht gewährt. Ein Pflichtverteidiger wird, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, einen Antrag auf "Legal Aid" stellen.
Die Deutsch-Australische Handelskammer unterstüzt Unternehmen in Wirtschaftsangelegenheiten im Rahmen ihrer statutenmässigen Aufgaben selbst rechtsberatend (www.germany.org.au).
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