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Dänemark

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Die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als „Advokat“ impliziert (nur) die Zulassung bei den Amtsgerichten und bei dem See- und Handelsgericht in Kopenhagen. Daß ein Anwalt auch bei den Landgerichten zugelassen ist, ist der Bezeichnung „Advokat L“ zu entnehmen. Eine besondere Zulassung ist für den Obersten Gerichtshof notwendig. Sofern der Rechtsanwalt sich mit „Advokat H“ bezeichnet, weist dies auf die Zulassung an allen Gerichten hin. Grundsätzlich kennt Dänemark keinen Anwaltszwang, jedoch kann das Gericht ggf. auf eine Hinzuziehung eines Anwalts bestehen.

Bei streitigen Verfahren entscheidet das Gericht auch über die Honorare, wobei die Honorartabellen lediglich Richtliniencharakter haben. Liegen diese Honorare unter denen, die die Anwälte mit ihren Parteien vereinbart hatten, muss eine Partei selbst im Falle des Obsiegens damit rechnen, seinen Anwalt zusätzlich Honorare zahlen zu müssen.

Honorare bei nichtstreitigen Verfahren unterliegen der Vereinbarung. Bei Streitigkeiten über diese kann die Rechtsanwaltskammer angerufen werden.

Die Deutsche Handelskammer in Dänemark unterstüzt Unternehmen im Rahmen ihrer statutenmässigen Aufgaben in Wirtschaftsangelegenheiten selbst rechtsberatend und arbeitet hier mit einer Vertrauenskanzlei zusammen. Eine Kuriosität des Anwaltswesens in Dänemark sind die sog. „Anwälte vom Dienst“, die gratis mündliche Rechtsauskünfte abgeben. Die Anwälte können über den den Danske Advokatsamfund abgerufen werden, vgl. www.advokatsamfundet.dk.

Bzgl. Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernimmt IurWeb keine Verantwortung und verweist auf die Haftungsklausel. Für juristisch relevante Informationen für Privatleute (Konsularische Fragen, Pflichtverteidiger, Prozesskostenhilfe u.ä.) sollte zunächst die örtliche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) kontaktiert werden.