Anwälte sind bei allen finnischen Gerichten in jeder Instanz zugelassen. Es besteht kein Anwaltszwang.
Anwaltshonorare werden frei vereinbart. Erfolgshonorare sind zwar zulässig, aber nicht üblich. Das Anwaltshonorar richtet sich grundsätzlich nicht nach dem Streitwert, sondern nach Aufwand, der typischerweise nach Stunden abgerechnet wird. Je nach Schwierigkeitsgrad des Falles sowie dem Wert der Sache liegen die Stundensätze in etwa zwischen 80 und 300 Euro. Deshalb liegt das Honorar insbesondere bei geringen Streitwerten im allgemeinen deutlich höher als in Deutschland, bei hohen Streitwerten kann auch der umgekehrte Effekt eintreten. Eine Honorarvereinbarung sollte vor Auftragserteilung getroffen werden.
In Finnland gibt es zwar allgemein keinen Notarzwang, jedoch besteht z.B. für Grundstücksgeschäfte die Pflicht, eine öffentliche Beglaubigung einzuholen. Diese Aufgabe wird von Verwaltungsangestellten beim Magistrat wahrgenommen. Es gibt aber auch Privatpersonen (z.B. Bankdirektoren oder Rechtsanwälte), die beglaubigen dürfen, sofern ihnen dazu die Kompetenz verliehen wurde.
Die Deutsch-Finnische Handelskammer unterstützt Unternehmen im Rahmen ihrer statutenmässigen Aufgaben in Wirtschaftsangelegenheiten selbst rechtsberatend (www.dfhk.fi).
Bzgl. Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit verweisen wir auf die Haftungsklausel. Für juristisch relevante Informationen für Privatleute (Konsularische Fragen, Pflichtverteidiger, Prozesskostenhilfe u.ä.) sollte zunäschst die örtliche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) kontaktiert werden.