Neben den zur Rechtsberatung und Rechtsverfolgung legitimierten Rechtsanwälten, sind vor dem Steuergericht auch Wirtschafts- und Steuerberater (Ragionieri und Dottori Commercialisti) und vor den Arbeitsgerichten sog. Consulenti di lavoro zugelassen.
Mit unerheblichen Ausnahmen (Arbeitsgerichte bei geringem Streitwert, freiwilige Gerichtsbarkeit) besteht vor den italienischen Gerichten Anwaltszwang.
Die Vergütung der Rechtsanwälte ist gesetzlich geregelt und hängt vom Streitwert ab, die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist unzulässig, auf Stundenbasis kann nur die außergerichtliche Beratung abgerechnet werden. In jedem Fall sollte aber Honorare vorher abgesprochen werden, um Überraschungen zu vermeiden.
Die unterliegende Partei trägt die Verfahrenskosten. Dem Ermessen des Richters obliegt es jedoch, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Dem .Friedensrichter. obliegt die Entscheidung bei Streitigkeiten über bewegliche Sachen bis zu einem Gegenstandswert von 2.582 Euro sowie bei Schadensersatzklagen bei Verkehrsunfällen bis 15.493 Euro.. Den Landgerichten . Amtsgerichte gibt es in Italien seit 1999 nicht mehr . obliegen alle nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesene Streitigkeiten. Das Oberlandesgericht fungiert als Berufungsinstanz und ist u.a. zuständig für die Anerkennung und Erklärung der Vollstreckbarkeit ausländischer Titel. Revisionsinstanz im Rom ist der Kassationshof.
Die Deutsche Handelskammer in Italien unterstüzt Unternehmen im Rahmen ihrer statutenmässigen Aufgaben in Wirtschaftsangelegenheiten selbst rechtsberatend (www.ahk-italien.it).
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