Die Gerichtsorganisation und die Regelung der gerichtlichen Verfahren obliegt den Schweizer Kantonen. Insofern können nur begrenzt allgemeingültige Aussagen gemacht werden.
Die Zulassung der Rechtsanwälte beschränkt sich grundsätzlich auf den Kanton und das Bundesgericht. Anwaltszwang besteht nur im Strafprozeß und beim Bundesgericht.
Für die Berechnung der Gerichts- u. Anwaltsgebühren gelten in den einzelnen Kantonen Gebührentabellen, die sich in der Regel am Streitwert orientieren. Daneben können die Anwälte Zuschläge für einen erhöhten Zeitaufwand erheben.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Was die Anwaltkosten angeht, kann keine allgemeingültige Aussage für alle Kantone getroffen werden.
Die Deutsch-Schweizerische Handelskammer unterstüzt Unternehmen im Rahmen ihrer statutenmässigen Aufgaben in Wirtschaftsangelegenheiten selbst rechtsberatend (www.handelskammer-d-ch.ch). Sie unterhält für Streitigkeiten aus dem deutsch-schweizerischen Warenverkehr ein ständiges Schiedsgericht.
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