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Türkische Rechtsanwälte sind im ganzen Land und auf allen Stufen der Gerichtsbarkeit zugelassen. Anwaltszwang besteht grundsätzlich nicht. Ausnahmen kann das Gericht anordnen.

Die Anwaltshonorare werden frei vereinbart. Sie machen gewöhnlich etwa 10 bis 20 % des Streitwerts aus, bei höheren Beträgen verringert sich die Gebühr auf ca. 3-6 %. Das Honorar sollte im voraus schriftlich festgelegt werden. Ein Erfolgshonorar d Rechtskraft des Urteils geleistet. Bei einem Vergleich vor Beginn der richterlichen Beweisaufnahme hat der Anwalt nur Anspruch auf die Hälfte des Honorars. Der unterlegenen Partei wird ein Mindesttarif für Anwaltshonorare auferlegt.

Die Gerichtskosten betragen in der Regel ca. 6 % des Streitwerts. Sie sind zu einem Viertel (1,5 %) nebst geringfügigen Nebenabgaben als Vorschuß zu zahlen, mindern sich bei Schadensersatzklagen, Verzicht, Anerkenntnis und Vergleich und müssen im Regelfall auch bei obsiegendem Urteil zunächst voll beglichen und dann beim Gegner, dem der Richter sie auferlegt, eingetrieben werden.

Der Anwalt hat neben einem Honorarabschlag Anspruch auf einen gesonderten Vorschuß zur Bestreitung des Gerichtskostenvorschusses sowie gerichtlicher und außergerichtlicher Nebenkosten der Rechtsverfolgung. Pauschalvereinbarungen sind möglich.

Die Deutsch-Türkische Handelskammer unterstüzt Unternehmen im Rahmen ihrer statutenmässigen Aufgaben in Wirtschaftsangelegenheiten selbst rechtsberatend (www.dtr.ihk.de).

Bzgl. Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernimmt IurWeb keine Verantwortung und verweist auf die Haftungsklausel. Für juristisch relevante Informationen für Privatleute (Konsularische Fragen, Pflichtverteidiger, Prozesskostenhilfe u.ä.) sollte zunächst die örtliche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) kontaktiert werden.