Anwaltszwang besteht in den USA grundsätzlich nur für juristische Personen, jedoch wird fast jeder Rechtsstreit mit Hilfe von Rechtsanwälten ausgetragen.
Rechtsanwälte sind zunächst nur an allen erstinstanzlichen Gerichten des jeweiligen Bundesstaates zugelassen (admission to the bar). Um vor den Berufungsgerichten (courts of appeal) und dem Supreme Court der einzelnen Bundesstaaten auftreten zu können, bedarf es einer besonderen Zulassung.
Jede Prozesspartei trägt unabhängig von dem Ausgang des Verfahrens seine Prozesskosten selbst. Nur in Ausnahmefällen (willkürliche Prozesseinleitung) wird von diesem Grundsatz abgewichen.
Die Höhe der Honorare sollte bei Mandatserteilung ausgehandelt und schriftlich festgehalten werden. Der Stundensatz kann üblicherweise zwischen US$ 100 und US$ 500 liegen. Auch der Gesamtumfang der veranschlagten Stunden sollte in etwa festgehalten werden. Üblich ist auch die Vereinbarung des in Deutschland nicht zugelassenen Erfolgshonorars (contingent fee). Das Erfolgshonorar kann hier zwischen 25% und 50% liegen.
Die deutsch-amerikanischen Handelskammern unterstützen Unternehmen im Rahmen ihrer statutenmässigen Aufgaben in Wirtschaftsangelegenheiten selbst rechtsberatend. Kontakt über die Büros in Atlanta, Chicago, New York und Washington mit z.T. weiteren angeschlossenen Vertretungen (www.ahk.de).
Die Informationen sind insbesondere den von der örtlichen deutschen Botschaft bereit gestellten Informationen entnommen. Bzgl. Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernimmt IurWeb keine Verantwortung und verweist auf die Haftungsklausel. Für juristisch relevante Informationen für Privatleute (Konsularische Fragen, Pflichtverteidiger, Prozesskostenhilfe u.ä.) sollte zunächst die örtliche Auslandsvertretung(Botschaft, Konsulat) kontaktiert werden.