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Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
in Frankreich

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Standorte Name Anwälte,
StB, WP
Website AHK
Mitglied?
Zuletzt
aktualisiert
Iurweb
geprüft?
Lyon MCM TREUHAND 1 Link nein 13.8.2008 yes  

Paris Endrös Baum Associés 7 Link yes 12.5.2009 yes  

Paris EPP, GEBAUER, & KÜHL Deutsch-französische Rechtsanwaltskanzlei 1 Link yes 13.2.2009 yes  

Paris Morabito, Brognier & Condamy 10 Link nein 28.1.2008 yes  

Paris sofradec 6 Link yes 13.11.2007 yes  

Sarreguemines EPP, GEBAUER, & KÜHL Deutsch-französische Rechtsanwaltskanzlei 1 Link yes 13.2.2009 yes  

Sarreguemines InterGest France S.A.S. 4 Link yes 23.8.2007 yes  

Strasbourg EPP, GEBAUER, & KÜHL Deutsch-französische Rechtsanwaltskanzlei 8 Link yes 13.2.2009 yes  


Informationen zum Rechtsanwalt und Gerichtswesen in Frankreich

Rund um den Anwalt

Anwaltszwang besteht in allen schriftlichen Verfahren, d.h. vor dem Landgericht (Tribunal de Grande Instance) und vor dem Berufungsgericht (Cour d’Appel). In Verfahren vor dem Berufungsgericht muß immer ein für das Verfahren vor dem Berufungsgericht zugelassener Anwalt, sog. „avoué“, zusätzlich zu einem normalen Anwalt eingeschaltet werden.

Außer vor dem Kassationsgerichtshof für Revisionen (Cour de Cassation) und dem Staatsrat (Conseil d’Etat), wo nur die an diesen Gerichten zugelassenen Anwälte vertreten können, kann ein in Frankreich zugelassener Anwalt vor allen Gerichten auftreten. In Verfahren vor Landgerichten, an denen ein Anwalt nicht zugelassen ist, benötigt er dort einen Korrespondenzanwalt.

In mündlichen Verfahren besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang.

Es gibt in Frankreich keine Gerichtskosten. Ausnahme sind hier die Stempelsteuer in schriftlichen Verfahren, die Kosten der Sachverständigenbestellung, des Gerichtsvollziehers und die Kosten des „avoué“. Eine Gebührenordnung gibt es nur für Gerichtsvollzieher und die „avoués“, nicht aber für Rechtsanwälte. Das Anwaltshonorar sollte deshalb bei der Beauftragung vereinbart werden. Sofern Stundensätze vereinbart werden, muss mit € 200 und mehr gerechnet werden. Reine Erfolgshonorare sind unzulässig. Ein solches kann aber zusätzlich zu dem allgemeinen Honorar schriftlich vor Annahme des Mandats vereinbart werden.

Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten, die Kosten für einen avoué müssen von der unterlegenen Partei getragen werden, es sei denn, das Gericht beschließt, daß jede Partei ihr Honorar und ihre Kosten tragen muß. Die französische Zivilprozeßordnung sieht vor, daß jede Partei die Festsetzung einer Honorarpauschale durch das Gericht beantragen kann. Ob und in welcher Höhe diesem Antrag stattgegeben wird, liegt im Ermessen des Richters. Die von den Gerichten angeordneten Honorarpauschalen liegen meist deutlich unter den tatsächlich berechneten Honoraren.

Die Deutsch-Französiche Handelskammer unterstützt Unternehmen im Rahmen ihrer statutenmässigen Aufgaben in Wirtschaftsangelegenheiten selbst rechtsberatend.

Bzgl. Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit verweisen wir auf die Haftungsklausel. Für juristisch relevante Informationen für Privatleute (Konsularische Fragen, Pflichtverteidiger, Prozesskostenhilfe u.ä.) sollte zunächst die örtliche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) kontaktiert werden.