Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
in Italien
Informationen zum Rechtsanwalt und Gerichtswesen in Italien
Neben den zur Rechtsberatung und Rechtsverfolgung legitimierten Rechtsanwälten sind in Italien vor dem Steuergericht auch Wirtschafts- und Steuerberater (Ragionieri und Dottori Commercialisti) und vor den Arbeitsgerichten sog. Consulenti di lavoro zugelassen.
Mit unerheblichen Ausnahmen (Arbeitsgerichte bei geringem Streitwert, freiwillige Gerichtsbarkeit) besteht vor den italienischen Gerichten Anwaltszwang.
Die Vergütung der Rechtsanwälte ist in Italien gesetzlich geregelt und hängt vom Streitwert ab, die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für den Rechtsanwalt ist unzulässig, auf Stundenbasis kann nur die außergerichtliche Beratung abgerechnet werden. In jedem Fall sollten aber Honorare mit dem Anwalt vorher abgesprochen werden, um Überraschungen zu vermeiden.
Die unterliegende Partei trägt die Verfahrenskosten. Dem Ermessen des Richters obliegt es jedoch, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Den Landgerichten – Amtsgerichte gibt es in Italien seit 1999 nicht mehr – obliegen alle nicht einem anderen Gericht zugewiesenen Angelegenheiten, so sind z.B. dem „Friedensrichter“ Bagatellangelegenheiten und Schadensersatzklagen bei Verkehrsunfällen zugewiesen. Das Oberlandesgericht fungiert als Berufungsinstanz und ist u.a. zuständig für die Anerkennung und Erklärung der Vollstreckbarkeit ausländischer Titel. Revisionsinstanz in Rom ist der Kassationshof.
Bzgl. Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Verantwortung. Für juristisch relevante Informationen für Privatleute (Konsularische Fragen, Pflichtverteidiger, Prozesskostenhilfe u.ä.) sollte zunächst die örtliche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) kontaktiert werden.