Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
in Japan
Informationen zum Rechtsanwalt und Gerichtswesen in Japan
Gerichtsverfahren dauern in Japan normalerweise länger als in Deutschland und kosten damit auch mehr, weil die Anwälte zur Einreichung der Schriftsätze persönlich bei Gericht erscheinen müssen und für jede Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung eine eigene Anwaltsgebühr fällig wird. Bei einem Streitwert bis zu 300.000 Yen kann der Kläger ein Sonderverfahren wählen, in dem der Fall mit einer einzigen Sitzung, auf das das Urteil folgt, abgeschlossen wird. Für Fälle mit einem Streitwert bis zu 900.000 Yen kann ein verein¬fachtes Verfahren vor dem Amtsgericht gewählt werden, bei dem die Klage mündlich erhoben und auf einen vorbereitenden Schriftsatz verzichtet werden kann.
Ausländische Urteile können anerkannt und vollstreckt werden, wenn das Gericht, dessen Urteil anerkannt und vollstreckt werden soll, international zuständig war, die Ent¬scheidung nicht gegen den japanischen ordre public verstößt und wenn Gegenseitigkeit ver¬bürgt ist. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile ist regelmäßig eher schwierig. Deutsche Urteile können – so die allgemeine Auffassung – in Japan nach Erwirkung eines Vollstreckungsurteils durchgesetzt werden.
Schiedsgerichtsabkommen insbesondere auf internationaler Ebene sind in Japan nicht verbreitet. Die „Japanese Commercial Arbitration Association" (JCAA) stellt allerdings eine eigene Schiedsgerichtsordnung zur Verfügung und führt Schiedsverfahren durch. Außerdem können natürlich auch ICC-Schiedsgerichtsverfahren in Japan stattfinden. Japan hat das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer internationa¬ler Schiedsgerichtsurteile ratifiziert.
Die Kosten eines Gerichtsverfahrens trägt in Japan die unterliegende Partei nur hinsichtlich der Gerichtsgebühren, die Kosten anwaltlichen Beistandes muss jede Partei selbst bezahlen. Es gibt daher auch für keine Instanz einen Zwang, sich vor Gericht von einem Anwalt vertreten zu lassen. Gerichts- und Anwaltsgebühren richten sich nach dem Streitwert, also dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am Streit. Während die Gerichtsgebühren in etwa deutschen Maßstä¬ben entsprechen, können die japanischen Anwaltsgebühren über den deutschen Sätzen liegen. Ein dem deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vergleichbares Gesetz, mit dem die Anwaltsgebühren festgeschrieben würden, gibt es in Japan nicht. Rechtsanwälte in Japan vereinbaren ihr Honorar entweder frei mit dem Mandanten oder orientieren sich an den Empfehlungen der japanischen Rechtsanwaltskammer Nichibenren.
Nach diesen Empfehlungen ist in Zivilsachen im allgemeinen zunächst ein Anfangshonorar zu zahlen, das bei einem Streitwert unter 3 Mio. Yen 8 % des Streitwerts beträgt. Bei einem Streitwert bis zu 30 Mio. Yen sind für den über 3 Mio. Yen hinausgehenden Teilbetrag des Streitwerts 5 % zu zahlen; bei einem Streitwert zwischen 30 Mio. Yen und 300 Mio. Yen kommen 3 % des über 30 Mio. Yen hinausgehenden Teils des Streitwerts hinzu, bei einem Streitwert über 300 Mio. Yen sind weitere 3 % des diese Summe übersteigenden Teils des Streitwerts zu zahlen. Kommt die Angelegenheit zu einem erfolgreichen Schluss, so wird ein Erfolgshonorar fällig, das doppelt so hoch ist wie das Anfangshonorar.
Die Anwälte in Japan sind, wenn der Schwierigkeitsgrad, der Zeitaufwand oder andere Umstände dies rechtfertigen, befugt, ohne besondere Vereinbarung die Gebühren um 30 % erhöhen. Für besondere Fälle gelten spezielle Gebührenregelungen, mit anderen Prozentsätzen, festen Summen oder Gebührenrahmen. Neben solchen Abrechnungen sind auch Stundenhonorare möglich und weit verbreitet. Sie bewegen sich im allgemeinen zwischen 20.000 Yen und 60.000 Yen pro Stunde.
IurWeb hat diese Informationen aus dem von den Rechtsanwälten Dr. phil Jörn Westhoff, MA, Yoshiaki Katoh und Atsushi Kawada von der Kanzlei
„Sonderhoff und Einsel“ Law and Patent Offices für die Deutsche Botschaft zusammengestellten Informationen zusammengefasst.
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