iURweb - Deutschsprachige Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer weltweit





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Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
in den USA

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Standorte Name Anwälte,
StB, WP
Website AHK
Mitglied?
Zuletzt
aktualisiert
Iurweb
geprüft?
Bonita Springs Cohen & Grigsby, P.C. 11 Link nein 22.8.2007 nein  

Chicago Baker & McKenzie LLP 200 Link nein 13.6.2007 yes  

Düsseldorf DEHNEN.Lawyers 2 Link nein 4.6.2009 nein  

Fort Myers BURKARD LAW FIRM, P.A. 2 Link nein 21.1.2009 yes  

Houston Thoma & Associates, PLLC 1 nein 29.11.2007 nein  

Los Angeles Fredricks & Von der Horst 2 Link nein 13.7.2007 nein  

Naples Cohen & Grigsby, P.C. 6 Link nein 22.8.2007 nein  

New York Brix + Partners LLC 5 Link nein 28.1.2010 yes  

New York Gilmartin, Poster & Shafto LLP 7 Link yes 18.11.2008 nein  

New York Juergen R. Ostertag 125 Link yes 22.2.2010 yes  

New York Wormser, Kiely, Galef & Jacobs LLP 33 Link yes 20.6.2007 yes  

Pittsburgh Cohen & Grigsby, P.C. 112 Link nein 22.8.2007 nein  

Rye Dr. Günther Grewe 4 Link yes 26.5.2009 yes  

San Antonio Laird H. McNeil 1 Link nein 5.7.2007 yes  

San Diego Baker & McKenzie 58 Link nein 13.2.2009 yes  

San Francisco Baker & McKenzie 110 Link nein 13.2.2009 yes  

Sanford Rechtsanwaltskanzlei PECHER German American Law Center PLC 1 Link nein 20.6.2007 yes  

Seattle Harris & Moure, pllc 4 Link nein 28.6.2007 yes  

Shanghai Harris & Moure, pllc 1 Link nein 28.6.2007 yes  

Troy Smartpat PLC 1 Link nein 30.1.2010 nein  

Washington Axel Spies 200 Link nein 18.11.2008 yes  

Washington Clemens Kochinke 15 Link nein 22.8.2007 yes  

Washington, D.C. DEHNEN.Lawyers 1 Link nein 4.6.2009 nein  

Westborough William OBrien 5 Link nein 2.6.2007 nein  

White Plains Wormser, Kiely, Galef & Jacobs LLP 3 Link yes 20.6.2007 yes  


Informationen zum Rechtsanwalt und Gerichtswesen in den USA

Anwaltszwang besteht in den USA grundsätzlich nur für jurstische Personen, jedoch wird fast jeder Rechtsstreit mit Hilfe von Rechtsanwälten ausgetragen.

Rechtsanwälte sind zunächst nur an allen erstinstanzlichen Gerichten des jeweiligen Bundesstaates zugelassen („admission to the bar“). Um vor den Berufungsgerichten („courts of appeal“) und dem „Supreme Court“ der einzelnen Bundesstaaten auftreten zu können, bedarf es einer besonderen Zulassung.


Jede Prozesspartei trägt unabhängig von dem Ausgang des Verfahrens seine Prozesskosten selbst. Nur in Ausnahmefällen (willkürliche Prozesseinleitung) wird von diesem Grundsatz abgewichen.

Die Höhe der Honorare sollte bei Mandatserteilung ausgehandelt und schriftlich festgehalten werden. Der Stundensatz kann üblicherweise zwischen US$ 100 und US$ 500 liegen. Auch der Gesamtumfang der veranschlagten Stunden sollte in etwa festgehalten werden. Üblich ist auch die Vereinbarung des in Deutschland nicht zugelassenen Erfolgshonorars („contingent fee“). Das Erfolgshonorar kann hier zwischen 25% und 50% liegen.

Die deutsch-amerikanischen Handelskammern unterstützen Unternehmen im Rahmen ihrer statutenmässigen Aufgaben in Wirtschaftsangelegenheiten selbst rechtsberatend. Kontakt über die Büros in Atlanta, Chicago, New York und Washington mit z.T. weiteren angeschlossenen Vertretungen

Die Informationen sind insbesondere den von der örtlichen deutschen Botschaft bereit gestellten Informationen entnommen. Bzgl. Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit verweisen wir auf die Haftungsklausel. Für juristisch relevante Informationen für Privatleute (Konsularische Fragen, Pflichtverteidiger, Prozesskostenhilfe u.ä.) sollte zunächst die Botschaft kontaktiert werden.