iURweb - Deutschsprachige Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer weltweit



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Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
in Ungarn

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Standorte Name Anwälte,
StB, WP
Website AHK
Mitglied?
Zuletzt
aktualisiert
Iurweb
geprüft?
Balatonboglár Dr. Ágota Kozma 1 Link nein 26.8.2009 yes  

Budapest Baker & McKenzie 35 Link nein 1.6.2007 yes  

Budapest Boytha-Füzesséry 2 Link nein 6.9.2007 yes  

Budapest Buzády & Udvari in Kooperation mit bnt 2 Link nein 8.11.2008 nein  

Budapest Kölcsey-Rieden & Partner Rechtsanwälte 4 Link nein 16.10.2009 yes  

Budapest Rödl & Partner 12 Link yes 6.6.2007 yes  

Szeged Dobozy Ügyvédi Iroda 3 nein 22.8.2007 nein  

Szombathely Dr. Rita Mária Varga 1 Link nein 7.11.2007 yes  


Informationen zum Rechtsanwalt und Gerichtswesen in Ungarn

Anwalts- und Notarzwang besteht auf dem Gebiet des Zivilrechts schon bei der Abfassung und Gegenzeichnung einer zivilrechtlichen Urkunde, wie etwa eines Gesellschaftsvertrags oder der Immobilienregistereintragung bei Änderung der Eigentumsverhältnisse. Anders als in Deutschland sind in Ungarn Anwälte auch zur Beglaubigung von Urkunden berechtigt.

In zivilrechtlichen Verfahren und Strafverfahren hingegen besteht Anwaltszwang nur unter gewissen Umständen (Verfahren vor dem Obersten Gericht, Markenrechtsverfahren, Strafverfahren unter gewissen Umständen, u.a.).

Die Anwaltsgebühren können zwischen den Parteien frei vereinbart werden. Wenn die anwaltliche Beratungstätigkeit aufgrund eines Stundenhonorars abgerechnet wird, kann sich dieses je nach Qualifizierung des Anwalts zwischen 30 und 300 Euro bewegen. Erlaubt und üblich ist auch die Vereinbarung eines Prozenthonorars für die Vertretung eines Mandanten im Prozess oder die Vertragsgestaltung. Bis zu 5 % des Prozess- bzw. Vertragswertes werden hierfür üblicherweise vom Anwalt als Honorar veranschlagt.

Ein Erfolgshonorar ist in Ungarn zwar nicht eindeutig verboten, wird jedoch in erster Linie nur bei der Vertretung in Geschäftsverhandlungen angewendet.

Im Gegensatz zu Anwälten rechnen Notare aufgrund einer gesetzlich festgelegten Honorartabelle ab.

Die im Voraus an das Gericht zu entrichtenden Prozessgebühren betragen sowohl erst- als auch zweitinstanzlich 6 % des Gegenstandswerts, wobei mindestens HUF 7.000 und höchstens HUF 900.000 zu zahlen sind. In einem Mahnverfahren beträgt die Gebühr 3 % des Gegenstandwerts. Wie in Deutschland werden die gesamten Prozesskosten (Gerichtskosten, Anwaltshonorare) der unterliegenden Partei auferlegt.

Die deutsch-ungarische Handelskammer unterstüzt Unternehmen im Rahmen ihrer statutenmässigen Aufgaben in Wirtschaftsangelegenheiten selbst rechtsberatend.

Bzgl. Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernimmt IurWeb keine Verantwortung und verweist auf die Haftungsklausel. Für juristisch relevante Informationen für Privatleute (Konsularische Fragen, Pflichtverteidiger, Prozesskostenhilfe u.ä.) sollte zunächst die örtliche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) kontaktiert werden.